VIW

Satzung

Präambel

Wir, Bürgerinnen und Bürger mit Einwanderungsgeschichte, haben uns dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Deutschland ist unsere neue Heimat und die Heimat unserer Kinder und nachkommender Generationen, die hier geboren sind und hier aufwachsen.

Unter dem Dach des VIW leisten Menschen durch ehrenamtliches Engagement und Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag für eine sozial gerechtere Gesellschaft, die durch Willkommenskultur geprägt ist, Vielfalt und Verschiedenheit als Potential begreift und nicht als Bedrohung.

Demokratisches und soziales Handeln unserer Mitglieder zielt auf eine gesamtgesellschaftliche Integration und einen partizipativen Alltag ab, in dem ein solidarisches Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger und die individuelle Entfaltung einzelner keinen Widerspruch darstellen.

Vom Fundament der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes aus sollten alle Bürgerinnen und Bürger Veränderungen der Gesellschaft durch Einwanderung mit Respekt und Neugierde begegnen können, statt mit Ressentiments und Befürchtungen.

Im Kontext von demographischem Wandel und einer immer stärker durch Einwanderung geprägten Gesellschaft sind Migrant_innenorganisationen als Plattform ehrenamtlichen Engagements und damit als sozialer Dienstleister nicht mehr wegzudenken.

Ein Schlüssel zu mehr gegenseitiger Anerkennung und zu einem selbstverständlicheren Umgang miteinander ist gemeinsames ehrenamtliches Engagement im Sozialraum. Migrant_innenorganisationen sind mit ihrem Beitrag in den Sozialräumen seit Jahrzehnten eine tragende Säule unserer Gesellschaft.

Aus ihrem Einsatz für die eigene Community hat sich im letzten Jahrzehnt zunehmend die Übernahme einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung ergeben. Diesen Prozess wird der VIW unterstützen, indem er Ehrenamt in seinen Mitgliedsorganisationen ausbaut und professionalisiert.

In ihm verbinden sich Organisationen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege, um sachkundige, interkulturelle und zeitgerechte Sozialarbeit zum Wohle der Einwanderungsgesellschaft und des einzelnen Menschen zu leisten. Die Verbundenheit und die Kooperation im Verein heben die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf. Die Vielfältigkeit ihrer Beweggründe und Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung. Der Verein versteht sich damit als ein Netzwerk von Organisationen, welche der Vielfältigkeit einer pluralistischen Gesellschaft zur Anerkennung und einer positiven Wirkung verhelfen möchten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1    Der Verein führt den Namen: „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“.

1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziele, Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

2.1     Der Verein strebt folgende Ziele an:

a)    Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger (insbesondere derer mit Einwanderungsgeschichte) sowie des Ehrenamtes,
b)    fachlich methodische Förderung und Weiterentwicklung der sozialen Arbeit und der Gesundheitsvorsorge,
c)    Förderung der vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildung,
d)    Förderung von künstlerischer, kultureller und sportlicher Vielfalt
e)    Förderung eines spannungs- und diskriminierungsfreien Zusammenlebens sowie Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung,
f)    Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung für die soziale Praxis im Kontext der Einwanderungsgesellschaft
g)    Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit,

2.2    Die Ziele dieser Satzung wollen wir durch folgende Maßnahmen verwirklichen:

a)    Durchführung von Informationsveranstaltungen und Seminaren zu den Themen interkulturelle Wohlfahrtspflege und bürgerschaftliches Engagement
b)    Beratung und Unterstützung, Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen; Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten für die Zielgruppen: Kinder und Jugendliche, Familien, junge Menschen und Erwachsene, ältere Menschen,
c)    Durchführung von öffentlich zugänglichen Bildungs-, Diskussionsveranstaltungen
d)    Durchführung von Ausstellungen und künstlerischen Aufführungen (Musik, Tanz, Theater etc.) mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen sowie organisatorische Unterstützung von (Migranten-) Sportvereinen
e)    Unterstützung und Förderung von Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Die Mitgliedsverbände der VIW sind befugt, für den VIW eine rechtliche Beratung im Sinne von § 23 AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) anzubieten sowie Unterstützung durch Beratung im Bereich des Verbraucherschutzes, Durchführung von Infoveranstaltungen im Verbraucherschutzbereich.
f)    Durchführung von und Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen
g)    Organisation von konzeptionellen Austauschmöglichkeiten zwischen Regeldiensten und Migrantenverbänden.

2.3     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt: Gemeinnützigkeit) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen zurück.

§ 3 Grundprinzipien

3.1    Der „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ ist ein den pluralistischen, freiheitlichen, demokratischen und rechtstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Pluralität der Meinungen, Gleichberechtigung aller Mitglieder und demokratische Regeln bei der Arbeit sind oberstes Prinzip. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.

3.2    Der Verein bekennt sich zur UNO-Menschenrechtscharta und zu den einschlägigen internationalen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte. Rassistisch orientierte Organisationen und solche Organisationen, die Gewalt als politisches Mittel bejahen, dürfen nicht Mitglied werden.
3.3    Das Tätigkeitsfeld des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ erstreckt sich auf die in der Zielsetzung genannten Aufgabenbereiche, insbesondere aber auf migrationsbedingte Arbeitsfelder. Partei¬politische Ziele und Auseinandersetzungen in den Herkunftsländern gehören nicht zum Aufgabengebiet des Vereins. Der „Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege“ ist von Parteien, Behörden und Regierungen unabhängig und religionsneutral.

3.4    Stellungnahmen und Aktivitäten der Mitglieder außerhalb des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ binden den Verein nicht. Jedes Mitglied kann seine eigene Vereinsarbeit außerhalb des „Verbandes für interkulturelle Wohlfahrtspflege“ durchführen.

3.5    Der Verein strebt eine gleichberechtigte Kooperation mit den bestehenden Wohlfahrtsverbänden mit dem Ziel einer gegenseitigen Bereicherung an.

3.6     Der „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ arbeitet entsprechend den §§ 3.1, 3.2 und 3.3 der Satzung mit anderen Organisationen von Einwander_innen in Deutschland und im Ausland zusammen.

3.7    Bei der Besetzung des Vorstandes ist eine 40%ige Geschlechterquotierung zu berücksichtigen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1    Mitglied des Vereins kann jede im Migrations- und Partizipationsbereich tätige Organisation werden, die eine selbständige Rechtspersönlichkeit (e.V. oder gGmbH) hat und in mindestens fünf Bundesländern tätig ist oder als nicht gegliederter Verein bundesweit tätig ist.

4.2     Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung hat die betroffene juristische Person das Recht, den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung einzubringen.

4.3    Persönlichkeiten, die sich mit ihrer aktiven Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger mit Einwanderungsgeschichte in Deutschland ausgezeichnet haben und somit auch die Ziele des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ unterstützen, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vertreterrates die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4.4    Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden.

4.5    Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Austritt
b)    durch Ausschluss.

4.6    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand unterrichtet den Vertreterrat spätestens bei dessen nächster Sitzung. Der ordentliche Austritt wird nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich durch den Vorstand vollzogen.

4.7    Der fristlose Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Vertreterrat und zwar wenn:
a)    wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Grundsätzen oder dem Zweck des Vereines zuwiderhandelt,
b)     wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Anmahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand ausdrücklich gestundet ist,
c)     wenn ein Mitglied rechtskräftig die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft verloren hat.

4.8    Über den Ausschluss entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges der Vertreterrat endgültig.

4.9.    Bei Austritt eines Mitglieds sind ggf. durch den Verein gewährte Darlehen an den Verein zurückzuzahlen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31.12.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)    Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vertreterrat
c)    Der Vorstand
d)    Die Kassenprüfer_innen

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Er kann Beschlüsse des Vertreterrates und des Vorstandes ändern. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr eines Jahres statt.

7.2    Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nur als Delegierte ohne Stimmrecht teilnehmen. Ehrenmitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

7.3    Zur Mitgliederversammlung entsenden juristische Personen (Mitglieder des VIW) jeweils 3 Delegierte.

7.4    a)    Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird die Mitgliederversammlung um vier Wochen verschoben. Hierzu ist gesondert einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Delegierten beschlussfähig.
b)    Beschlüsse werden, sofern diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Regelungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen höher ist als die der Nein-Stimmen.

7.5    Es dürfen für die Wahlen in den Vorstand oder als Kassenprüfer_innen nur von den Mitgliedsverbänden vorgeschlagene Personen kandidieren. Bei Wahlen sind vorbehaltlich der Regelungen in §§ 9 und 11 die Kandidat_innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.

7.6    Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss ohne Diskussion geheim erfolgen, wenn ein_e stimmberechtigte_r Delegierte_r dies beantragt.

7.7    Der Termin der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher mitgeteilt werden.

7.8    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit der vorläufigen Tagesordnung, eventuell vorgesehenen Satzungsänderungen und Ausschlussanträgen ggf. Aufnahmeanträgen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedsvereinen schriftlich durch den Vorstand zugesandt werden (Poststempel). Die Mitgliedsvereine bestimmen und benachrichtigen ihre Delegierten daraufhin unverzüglich.
7.9    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vertreterrat einberufen werden. Er ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder vorliegt. Die Delegierten der Mitgliedsverbände werden dem Vorstand mitgeteilt. Die weitere Vorgehensweise erfolgt wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

7.10    Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welche aus einem/-r Leiter_in und zwei Beisitzer_innen besteht, geleitet. Das Protokoll, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind von dem/r Leiter_in der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.

7.11    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)    Feststellung der endgültigen Tagesordnung (unter Berücksichtigung der §§ 4.7. und 12. dieser Satzung),
b)    Wahl der Versammlungsleitung,
c)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts,
d)    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e)    Wahl des Vorstandes,
f)    Wahl der Kassenprüfer_innen,
g)    Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschlussanträge,
h)    Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages unter Berücksichtigung des § 4.4 dieser Satzung,
i)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
j)    Beschlussfassung über Anträge,
k)    Beschlussfassung über die Auflösung des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“.

§ 8 Der Vertreterrat

8.1    Der Vertreterrat besteht aus je einem Delegierten der juristischen Personen, die Mitglieder des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“ sind. Der Vorstand nimmt an der Sitzung des Vertreterrates mit beratender Stimme teil.

8.2     Der Vertreterrat ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Mitgliederversammlungen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

8.3     Der Vertreterrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.

8.4     Der Vertreterrat bestimmt die vereins-, finanz- und sozialpolitischen Positionen und Richtlinien.

8.5    Der Vertreterrat beschließt über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, u.a.:
a)    Kommissarische Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
b)    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
d)    Beschlussfassung über Zusammenarbeit gemäß § 3.5 der Satzung,
e)    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

9.1     Der Vorstand wird durch die Mitgliederverssammlung gewählt. Er besteht aus:
a)    drei Sprecher/innen
b)    eine/m Schatzmeister/s/in und weiteren 7 Mitgliedern

9.2    Die Aufgabenteilung wird im Vorstand beschlossen.

9.3     Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus den 3 Sprecher/innen (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird durch zwei Sprecher/innen gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

9.4    Mindestens 30 % der Mitglieder des Vorstandes müssen jeweils einem Geschlecht angehören.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

10.1    Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr und ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

10.2    Aufgaben des Vorstandes sind u.a.:
a)    Führung aller Geschäfte des „VIW – Verband für interkulturelle Wohlfahrtspflege, Empowerment und Diversity“, soweit die Führung der Geschäfte, welche nicht dem Bundesgeschäftsführer bzw. der Bundesgeschäftsführerin übertragen sind
b)    Entscheidungen über die Einstellung von Personal
c)    Einberufung und Vorbereitungen der Sitzungen des Vertreterrates und der Mitgliederversammlung
d)    Umsetzung der Beschlüsse des Vertreterrates und der Mitgliederversammlung
e)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Bundesgeschäftsführung
f)    Entgegennahme des Kassenberichts des/-r Schatzmeister_in
g)    Beratung und Beschlussfassung des von der Bundesgeschäftsführung vorgelegten Wirtschafts- und Stellenplans
h)    Beschlussfassung über die Richtlinien zur Einsetzung von Arbeitsgruppen und Beiräten
i)    Einsetzung von Arbeitsgruppen oder eines Beirates oder mehrerer Beiräte, mit der Aufgabe, den Vertreterrat bzw. den Vorstand in Sachfragen zu beraten. Die Ehrenmitglieder sind natürliche Mitglieder des Beirats.

10.3    Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per elektronische Post (E-Mail) fassen. In diesen Fällen sind die per E-Mail abgegebenen Voten zu archivieren.

10.4    Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, so erfolgt eine kommissarische Nachwahl durch den Vertreterrat.

§ 11 Kassenprüfer_innen

11.1    Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre drei Kassenprüfer_innen und zwei Ersatzkassenprüfer_innen. Mindestens eine/r der drei Kassenprüfer/innen muss einem anderen Geschlecht angehören.

11.2    Diese haben die satzungs- und ordnungsmäßige Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, jährlich einen Bericht zu erstellen, diesen dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht vorzulegen. Sie haben jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe relevant sind.

§ 12 Satzungsänderungen

12.1    Anträge über Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.

12.2    Alle satzungsändernden Anträge müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht geändert werden.

12.3    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.

12.4    Satzungsänderungen, die ein Gericht oder das Finanzamt für Körperschaften fordern, um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, dürfen vom Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen werden. Diese Änderung muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung danach den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins 

13.1    Über die Auflösung entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

13.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung und Berufsbildung.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Kenan Kolat                Kien Nghi Ha 
(Sprecher)                (Sprecher)                                                    7.12.2014